Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

APO JFWörA NRW

§ 7 Fachlehrgang

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nehmen die Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter an dem im Rahmen des verkürzten Vorbereitungsdienstes durchgeführten Fachlehrgang teil. § 18 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte gilt entsprechend. Es ist sicherzustellen, dass dieser Ausbildungsabschnitt unmittelbar an den vorhergehenden anschließt.

§ 6 § 8