Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
APO JFWörA NRW§ 7 Fachlehrgang
Stand: 26.08.2026
Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nehmen die Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter an dem im Rahmen des verkürzten Vorbereitungsdienstes durchgeführten Fachlehrgang teil. § 18 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte gilt entsprechend. Es ist sicherzustellen, dass dieser Ausbildungsabschnitt unmittelbar an den vorhergehenden anschließt.